Liefer- und Zahlungsbedingungen

Herausgeber & Verantwortlicher für den Inhalt

Zaunprofi.net

Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an.

1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend in Bezug auf Preis, Mengen- und Maßangaben. Auch der evtl. dazu gehörenden Zeichnungen und Skizzen.

2. Urheberrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an allen dem Besteller übergebenen Unterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen und Plänen vor.
  2. Diese Unterlagen dürfen vom Käufer nicht anderweitig verwendet und Dritten nicht zu gängig gemacht werden. Sie sind uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag über die Ausführung nicht zustande kommt.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten, bei der Hergabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung unser Eigentum. Vorher darf der Käufer die Vorbehaltswaren nicht verkaufen, verpfänden, sicherungsübereignen oder verschenken. Sofern Dritte die Vorhaltswaren durch Pfändung oder in anderer Weise beeinträchtigen, ist der Käuferverpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich von den Maßnahmen mit eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Falls der Empfänger unserer Ware oder unserer Gesamtleistung an Dritte weiter veräußert oder abgibt geht der Eigentumsvorbehalt auf den Dritten in voller Schuldhöhe über. Wir sind berechtigt bei unseren Direktkunden und gleichzeitig auch beim Dritten die Zahlung einzufordern.

4. Transportschäden

Transportschäden sind unmittelbar bei der Warenannahme schriftlich vom Käufer anzuzeigen.

5. Mängelrüge

Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Feststellung innerhalb von 8 Tagen, schriftlich bei uns gerügt werden. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Bei von uns anerkannten Mängeln haben wir zunächst die Wahl zwischen einer Nachbesserung und dann zum Umtausch in mängelfreie Waren. Sollte über die Berechtigung von Mängelrügen keine Einigkeit erzielt werden können, so wird ein öffentlich bestellter Sachverständiger angerufen. Es gilt hiermit als vereinbart, dass sein Spruch für beide Seiten verbindlich ist. Die Kosten gehen zu Lasten des Unterlegenen.

6. Baufreiheit und ungehinderte Begehung der Baustelle Zaunfluch

Wir setzen voraus, dass im Bereich der Zaunflucht Baufreiheit herrscht. Für dort vorhandene Bäume, Sträucher, Pflanzen und Blumenbeete haftet der Auftraggeber für den Schutz. Für eventuelle Beschädigungen ist die Haftung ausgeschlossen. Durch die Montage des Zauns und die Erdarbeiten (Pfostenfundamente, Torfundamente, Borde setzen) werden unter Umständen Blumenbeete oder Rasen beschädigt. Die Wiederherstellung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

7. Einteilung der Bodenklasse

Die Bodenklassen werden wie folgt definiert:

Bodenklasse 1 – 3: Sand bis normale Erde, mit Spaten grabfähig

Bodenklasse 4: Boden mit Steinen vermischt, mit geringem Mehraufwand mit Spaten grabfähig

Bodenklasse 5: Schotter oder ähnliches Material (Ziegel- oder Betonrecycling)

Bodenklasse 6: Bitumenschicht, Teer, Pflaster, darunter Schotter, leichter Beton BNC 10

Bodenklasse 7: Beton, Betonstützen an Borde, Betonmauern, Natursteinmauern, Ziegelmauerwerk Bei falscher Angabe des Auftraggebers werden die zusätzlichen Arbeiten berechnet.

8. Montagearbeiten

  1. Ist zum Aufstellen der Bauelemente eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle bzw. die Einwilligung eines benachbarten Grundstückes erforderlich, so bestätigt der Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrags, dass diese Voraussetzung vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind. Dem Auftraggeber obliegt die Erkundigungspflicht über das Vorliegen der Versorgungstrassen des Tiefbauamtes der jeweiligen Gemeinde, der Deutschen Post AG und der sonstigen Versorgungsunternehmen. Dies gilt auch im Falle privat verlegter Versorgungstrassen.
    1. Versorgungsleitungen / Kabel oder auch Durchgangsleitungen:
      Die Benennung und Kennzeichnung dieser Leitungen und Kabel ist Vor-Ort vor Baubeginn vom Auftraggeber vorzunehmen.
      Bei eventuellen Beschädigungen durch uns, haftet der Grundstückseigentümer.
  2. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Muss von uns altes Zaunmaterial abgebaut, abgefahren, dem Entsorgungskreislauf zugeführt werden, wird dies von uns gesondert in Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlagen hierfür sind die aktuellen Preise der Abfallwirtschaft und unsere Stundenverrechnungssätze.
  3. Verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure, Lagerraum für Material, etwaige Rüst- und Hebezüge, Beihilfen zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, Wasser und Heizmaterial sind, wenn keine anderweitigen Abmachungen getroffen worden sind, vom Besteller kostenlos zu stellen.
  4. Nach Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller abzunehmen. Bei größeren Arbeiten sind Teilabschnitte abzunehmen.
  5. Ist eine Berechnung nach Aufmaß vereinbart, so erfolgt bei Zäunen und Toren das Aufmaß nach lfdm oder Stück.
  6. Bei Montagen und Bauarbeiten übernehmen wir Gewähr für die Güte des Materials und die sach- und fachgemäße Ausführung der Arbeiten. Mängel hat der Besteller schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer begründeten Mängelrüge besteht Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung. Ansprüche auf Wandlung sowie Schadensersatz gleich aus welchem Grund, werden ausgeschlossen. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgelegt, dann beträgt sie ein Jahr (VOB Teil B, § 13, Absatz 4). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Arbeit. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist ein Mangel zurückzuführen auf besondere Anweisungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Die Gewährleistung erlischt auch dann, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch Umstände beschädigt wird, für die wir nicht ein zustehen haben.
  7. Das an die Baustelle gelieferte Material bleibt bis zur Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Die Gefahr für die Beschädigung und Untergang dieses Materials trägt der Besteller.
  8. Wir sind berechtigt, den Beginn der Arbeiten von der Stellung einer im Wert des angelieferten Materials entsprechenden Anzahlung abhängig zu machen und dem Fortschritt der Arbeiten entsprechende Teilzahlung zu verlangen.
  9. Im übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß. 

9. Zahlung

  1. Alle Zahlungen für Warenlieferungen sind am Liefertag der Ware zur Zahlung fällig, ob in Bar, Scheck oder nachgewiesener Banküberweisung. Eine Abweichung davon, erfordert eine schriftliche Bestätigung, in der das Zahlungsziel genannt wird. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt das Datum des Tages, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Wird einen wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die sofortigen Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. In diesem Fall können wir auch die Weiterarbeit an noch nicht ausgeführten Aufträgen des Käufers einstellen. Wenn nicht anders vereinbart gilt für alle Leistungen, die vor Ort an der Baustelle ausgeführt werden (Montagen) sind nach Fertigstellung der Arbeiten fällig und gegen Quittung an den Monteur zu zahlen, Abweichungen erfordern eine schriftliche Bestätigung.
  2. Nach der Auftragsvergabe ist ein kostenfreier Rücktritt ausgeschlossen, da unsere Zäune immer Maßanfertigungen oder auf Kundenwunsch gefertigt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei einem Rücktritt die bis Dato geleisteten Arbeiten, gleich welcher Art (Planung, Verwaltungsaufwand, Materialkosten, Werkstattfertigung, Beschichtung usw.), je nach Fortschritt der Arbeiten zu bezahlen. Die bis dahin gelieferte Ware geht nach Zahlungseingang in seinen Besitz über. Sollte bis zum Rücktritt der Auftrag versandbereit bzw. schon beim Auftraggeber angeliefert sein sind die Gesamtkosten der Leistung zu erstatten.

10. Auftragsannahme

Zusätzliche, nicht auf dem Auftrag vermerkte Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Auch mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Aufträgen über Waren, die von uns nicht immer lagermäßig gehalten werden und die wir speziell für den Käufer bei einem Lieferanten bestellen, gilt die Annahme vorbehaltlich der endgültigen Bestätigung durch den Lieferanten. Ebenfalls gelten Aufträge mit Abweichungen von der Normalausführung oder Sonderwünschen vorbehaltlich der Bestätigung durch den Lieferanten als angenommen.

11. Lieferung

Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernehmen wir insoweit Gewähr, als wir nicht durch Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb als auch im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind verursacht durch Krieg, Streik, Absperrung, Aufruhr, Versagen der verkehrsmittel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt- in unseren Liefermöglichkeiten unverschuldet behindert werden. Bei Lieferverzug gilt eine Nachlieferfrist von 4 Wochen als vereinbart, beginnend vom Tag der schriftlichen Inverzugsetzung. Sollte das Objekt bzw. Bauvorhaben des Käufers zum Liefertermin nicht montagereif sein, wird die Ware von uns eingelagert. Kosten dafür gehen zu Lasten des Käufers.

12. Rücktritt

Außer im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, wenn er seine Zahlungen einstellt oder wenn von Dritten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Wir können im Falle des Rücktritts die Herausgabe bereits gelieferter Ware verlangen, wobei dem Käufer gegenüber Ansprüche wegen zusätzlicher Aufwendungen und Wertminderungen geltend gemacht werden können. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Banken oder Finanzierungsinstitute die Zahlungsfähigkeit des Kunden im Hinblick auf die Auftragshöhe abschlägig beurteilen.

13. Widerrufsrecht für Privatkunden

Es gilt als vereinbart das alle Privatkunden ihren Auftrag bis 14 Kalendertage nach Auftragserteilung kündigen, zurückziehen oder widerrufen können ohne Angabe von Gründen. Es entstehen bis dahin keine Kosten (kostenfreier Rücktritt)
außer der Kunde hat seinen Auftrag persönlich in den Geschäftsräumen der Firma Zaunprofi erteilt und erklärt das er auf das Widerrufsrecht verzichtet.

Ein Widerrufsrecht ist auch dann ausgeschlossen bei Auftragserteilung an der Baustelle oder beim Kunden zu Hause, wenn der Kunde erklärt das mit den Arbeiten der Herstellung der Zaunanlage, Materialbestellung bei Lieferanten sofort begonnen werden soll (vor Ablauf der 14 Tage).

Unabhängig von allen Widerrufsfristen ist der Kunde verpflichtet die bis dahin geleistete Arbeit (Leistung gleich welcher Art) durch die Firma Zaunprofi zu zahlen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Kaufleute ist der Ort unseres Firmensitzes. Als Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder) vereinbart.

15. Unwirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Willen möglichst nahe kommt.

Sie erreichen uns täglich in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr, oder nutzen unser Kontaktformular.